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Personengesellschaftsrecht wird reformiert

Mit dem Gesetzentwurf soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgestaltet und das Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.

Das gesetzliche Leitbild der GbR ist bislang die nicht rechtsfähige Gelegenheitsgesellschaft wie zum Beispiel die Lottotippgemeinschaft. Abweichend davon ist heute aber ein erheblicher Anteil von GbRs auf Dauer angelegt und zum Zweck gegründet, mit der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen – etwa Praxisgemeinschaften aus Ärzten oder grundstücksbesitzende GbRs.

Rechtsfähige GbR soll kommen

Versuche der Rechtsprechung, für diese Gesellschaften interessengerechte Lösungen zu finden, konnten Unklarheiten und Rechtsunsicherheit nicht vollends beseitigen. Dem hilft der Gesetzentwurf ab: Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll nunmehr der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt werden, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet werden soll. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet.

Freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister

Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden. Kunden und Geschäftspartner von GbR könnten daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften erlangen. Will die GbR ein Grundstück erwerben, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister künftig Voraussetzung für die Grundbucheintragung. So müssen die Gesellschaftsverhältnisse künftig nicht mehr im Grundbuch eingetragen und aktuell gehalten werden. Das entlastet Grundbuchämter, Notariate und Kreditgeber.

GmbH & Co. KG für Freie Berufe

Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren schafft das Gesetz ferner die Grundlage dafür, dass sie sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren können. Dies ermöglicht es, ihre Haftung – anders als bei der PartG mbB – auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (zum Beispiel Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).

Schließlich sieht der Gesetzentwurf Regelungen vor, mit denen Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften einfach und rechtssicher beigelegt werden können.

Wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weiter mitteilt, wurde der Entwurf an Länder und Verbände verschickt und auf der BMJV-Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Dezember 2020 Stellung nehmen.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom: 23.11.2020